Satzung
für die Freiwillige Feuerwehr Plüschow/ Naschendorf (Ortsfeuerwehr der Gemeinde Upahl)
Die Freiwillige Feuerwehr Plüschow/Naschendorf der Gemeinde Upahl, gibt sich entsprechend § 9 Abs. 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V vom 21. Dezember 2015 (GVOBI. M-V S. 612), zuletzt geändert am 5. Januar 2016 (GVOBl. 2016, S.20), nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 22.03.2019 folgende Satzung:
§1 - Name, Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr
1. Die Freiwillige Feuerwehr Plüschow/Naschendorf, in der Satzung „Feuerwehr“ genannt, ist eine Ortsfeuerwehr der Gemeinde Upahl.
2. Sie gliedert sich in:
Einsatzabteilung
Reserveabteilung
Ehrenabteilung und
Jugendabteilung.
3. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr die aktiven Mitglieder, nach den geltenden Vorschriften, aus- und fortzubilden.
§2 - Mitglieder
Der Feuerwehr gehören an:
die aktiven Mitglieder,
die Mitglieder der Ehrenabteilung,
die Mitglieder der Jugendabteilung
und die fördernden Mitglieder.
§3 - Aktive Mitglieder
1. In den aktiven Dienst kann eintreten, wer regelmäßig für den Einsatz- und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht, unbescholten ist, sowie die körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst besitzt. In Zweifelsfällen ist die Tauglichkeit durch einen Amtsarzt festzustellen.
2. Aufnahmegesuche sind schriftlich an die Ortswehrführerin/ den Ortswehrführer zu richten. Bewerber unter 18 Jahren müssen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beifügen. Der Vorstand entscheidet über eine vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied. Die Bewerber müssen vor der Aufnahme erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.
3. Nach einjähriger Probezeit als Feuerwehrfrauanwärterin/ Feuerwehrmannanwärter und einer erfolgreich abgeschlossenen Feuerwehrgrundausbildung, beschließt die Mitgliederversammlung in der darauffolgenden Sitzung über die endgültige Aufnahme. Die Feuerwehrfrau/ der Feuerwehrmann wird durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet.
4. Für Mitglieder, die aus der Jugendabteilung übernommen werden, entfällt die Probezeit. Bewerber, die bereits einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Probezeit aufgenommen werden.
5. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserveabteilung möglich. Das aktive Verhältnis zur Wehr bleibt dabei unberührt. Die Unterschreitung der Altersgrenze ist aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen möglich. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
§4 - Pflichten der aktiven Mitglieder
Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet,
- bei Alarm sofort zu erscheinen,
- alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen gestellten Aufgaben zu erfüllen,
- pünktlich an allen Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Ist die Teilnahme nicht möglich, hat sich der Betreffende vorher unter Angabe der Gründe bei der Ortswehrführerin/ dem Ortswehrführer oder seinem Stellvertreter abzumelden oder abmelden zu lassen.
§5 - Ehrenabteilung
1. Aktive Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, Mitglieder der Ehrenabteilung. Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Übertritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, spätestens jedoch mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
2. Aktive Mitglieder, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres dienstunfähig werden, können zur Ehrenabteilung überstellt werden.
3. Mitglied der Ehrenabteilung kann auch werden, wer sich als Nichtangehöriger der freiwilligen Feuerwehr um das Brandschutzwesen verdient gemacht hat. Über die Aufnahme dieser Bürger entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
§6 - Jugendabteilung
Für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gilt die Ordnung für die Jugendabteilung.
§7 - Fördernde Mitglieder
Unterstützerinnen/ Unterstützer der Feuerwehr, die deren Arbeit der Feuerwehr durch laufende Zahlungen von Geldbeträgen und/oder durch uneigennützige Arbeit unterstützen, können durch den Vorstand als förderndes Mitglied aufgenommen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Dienst- und Schutzkleidung.
§8 - Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Auflösung der Feuerwehr, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
2. Wer für den Einsatz- und Ausbildungsdienst regelmäßig nicht mehr zur Verfügung steht, wird aus dem aktiven Dienst ausgeschlossen. Dieses gilt nicht für Mitglieder der Reserveabteilung. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
3. Der Austritt kann zum Beginn eines jeden Vierteljahres erklärt werden und wird zum Ende des Monats wirksam. Die Erklärung ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzureichen.
4. Über den Ausschluss aktiver Mitglieder, die
- ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen haben oder
- ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können,
entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit. Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören. Nummer 1 gilt auch für Mitglieder der Ehrenabteilung.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
6. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
7. Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Verpflichtungen gegenüber der Feuerwehr, soweit sie aus der Mitgliedschaft erwachsen sind, bleiben bestehen. Eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht ausgezahlt.
§9 - Organe der Feuerwehr
Organe der Feuerwehr sind
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand.
§ 10 - Mitgliederversammlung
1. Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz der Ortswehrführerin/ des Ortswehrführers. Mitglieder der Ehrenabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die der Vorstand nicht zuständig ist.
3. Zu jeder Sitzung der Mitgliederversammlung wird durch die Ortswehrführerin/ den Ortswehrführer, schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag, geladen. Anträge zur Tagesordnung müssen bis eine Woche vor der Sitzung bei der Ortswehrführerin/ dem Ortswehrführer schriftlich eingereicht werden. Sie/ Er soll sie der Mitgliederversammlung noch vor dem Sitzungstag bekanntgeben. Dringlichkeitsanträge können während der Sitzung gestellt werden.
4. Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird von der Ortswehrführerin/ dem Ortswehrführer oder ihrer/ seiner Stellvertretung geleitet und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.
5. Die Beschlussfähigkeit wird von der/ dem Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festgestellt.
6. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 4, § 12 Abs. 5 und § 18 Abs. 2 bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Es wird offen abgestimmt. Über Anträge grundsätzlicher Art kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vorher schriftlich bei der Ortswehrführerin/ dem Ortswehrführer eingereicht wurden.
8. Innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Kalenderjahres ist eine Jahreshauptversammlung durchzuführen. Sie hat den Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr entgegenzunehmen, über die Kassenführung zu beschließen und fällige Neuwahlen durchzuführen.
9. Auf Beschluss des Vorstandes wird durch die Ortswehrführerin/ den Ortswehrführer innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Auf Verlangen der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters ist eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einzuberufen.
10. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Ortswehrführerin/ dem Ortswehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 11 - Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Vorstand.
2. Dem Vorstand gehören an:
die Ortswehrführerin/ der Ortswehrführer als Vorsitzende/
Vorsitzender,
ihre/ seine Stellvertretung,
die Gemeindewehrführerin/ der Gemeindewehrführer
die Schriftwartin/ der Schriftwart,
zwei der aktiv eingesetzten Gruppenführerinnen/ Gruppenführer,
die Gerätewartin/ der Gerätewart (Hauptmaschinist),
die Führerin/ der Führer der Reserveabteilung
die Jugendfeuerwehrwartin/ der Jugendfeuerwehrwart
die/ der Sicherheitsbeauftragte.
3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Anmeldung des Finanzbedarfs bei der Gemeinde,
2. Vorlage des Jahresberichts bei der Mitgliederversammlung,
3. Mitwirkung bei der Aufstellung der Dienstpläne,
4. Aufnahme von Feuerwehrfrauanwärterinnen/ Feuerwehrmannanwärtern
5. Entscheidung über die Überstellung aktiver Mitglieder in die Reserveabteilung,
6. Entscheidung über die Überstellung dienstunfähiger Mitglieder, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Ehrenabteilung,
7. Bekanntgabe der Wahlergebnisse an die Mitgliederversammlung, die Gemeinde, die Aufsichtsbehörde und den Kreisfeuerwehrverband,
8. Auswahl der Teilnehmerinnen/ Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge,
9. Beschlussfassung über Beförderungsvorschläge an die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister,
10. Aufnahme fördernder Mitglieder.
4. Die Pflichten der Ortswehrführerin/ des Ortswehrführers und seine Aufgaben im Feuerwehrdienst regelt die Dienstanweisung.
5. Die Sitzungen des Vorstandes beruft die Ortswehrführerin/ der Ortswehrführer ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortswehrführerin/ dem Ortswehrführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich; Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.
§ 12 - Wahlen
1. Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist für Wahlen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 10 Abs. 6 entsprechend.
2. Die Mitglieder machen der Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister Vorschläge zur Wahl der Ortswehrführerin/ des Ortswehrführers und ihrer/ seiner Stellvertretung. Die Wahlvorschläge sind ihr/ ihm schriftlich vier Wochen vor dem Wahltermin und mit den Unterschriften von mindesten fünf aktiven Mitgliedern einzureichen. Die Wahlvorschläge für die übrigen Vorstandsmitglieder können vor dem Sitzungstermin schriftlich beim Wahlleiter eingereicht oder aus der Mitgliederversammlung heraus gemacht werden. Schriftlich eingereichte Vorschläge müssen von mindestens zwei aktiven Mitgliedern unterschrieben sein.
3. Wahlleiterin/ Wahlleiter ist die Ortswehrführerin/ der Ortswehrführer. Sie/ Er bildet mit zwei aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern die Ortswehrführerin/ der Ortswehrführer selbst zur Wahl ansteht, ist die/der stellvertretende Ortswehrführerin/ Ortswehrführer, bei ihrer/ seiner Verhinderung das anwesende dienstälteste aktive Mitglied, Wahlleiterin/ Wahlleiter.
4. Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.
5. Zur Ortswehrführerin/ zum Ortswehrführer und ihrer/ seiner Stellvertretung ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl
1. bei mehreren Bewerberinnen/ Bewerbern
durch eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen/ Bewerbern wiederholt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehrere Bewerberinnen/ Bewerber die gleiche Stimmenzahl, nehmen diese Bewerberinnen undBewerber an der Stichwahl teil. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die/ der Walleiterin/ Wahlleiter zieht;
2. bei einer Bewerberin oder einem Bewerber
wiederholt und durch einfache Mehrheit entschieden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann die Wahl solange wiederholt werden bis die einfache Mehrheit zustande gekommen ist oder ein Mitgliederbeschluss bestimmt, dass die Wahl in einer späteren Sitzung mit neuen Wahlvorschlägen wiederholt wird.
6. Zur Ortswehrführerin/ zum Ortswehrführer und ihrer/ seiner Stellvertretung ist wählbar, wer
- mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört,
- die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
- die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet hat,
- das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
7. Die Amtszeit der Ortswehrführerin/ des Ortswehrführers und ihre/ seine Stellvertretung beginnt mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Ehrenbeamten und endet mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin/ des Nachfolgers, die der übrigen Vorstandsmitglieder am Tage ihrer Wahl oder dem Ablauf der Wahlzeit ihrer Amtsvorgänger.
8. Wiederwahlen der bisherigen Mitglieder sind auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig, doch endet die Amtszeit mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
9. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.
10. Für die Wahl des Wahlvorstandes ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
11. Nach Beendigung einer Wahl hat die Wahlleiterin/ der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich festzustellen. Die Niederschrift ist von ihm und den anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Die Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung, der Gemeinde, der Aufsichtsbehörde und dem Kreisfeuerwehrverband mitzuteilen.
12. Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Wahl sind im Benehmen mit dem Kreisfeuerwehrverband innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zu klären. Ist dies nicht möglich, kann jedes aktive Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Stellungnahme des Kreisfeuerwehrverbandes Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen.
§ 13 - Teilnahme an Versammlungen
An den Versammlungen der Feuerwehr können die/ der Vorsitzende der Gemeindevertretung, die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister sowie deren Beauftragte teilnehmen. Sie können jederzeit das Wort verlangen. Die Einberufung der Versammlung ist spätestens vierzehn Tage vorher der Gemeinde und dem Kreisfeuerwehrverband anzuzeigen.
§ 14 - Schriftverkehr
Für den Schriftverkehr mit Behörden ist der Dienstweg über die Ortswehrführerin/ den Ortswehrführer und die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister einzuhalten. Hiervon ausgenommen ist der Schriftwechsel mit dem eigenen Träger des Brandschutzes.
§ 15 - Ausrüstung der Feuerwehr
1. Alle Ausrüstungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Die Feuerwehr hat ein Inventarverzeichnis anzulegen.
2. Jedes aktive Mitglied und jedes Mitglied der Jugendabteilung erhält gegen Quittung Dienst- und Schutzkleidung nach der Dienstgrad- und Dienstkleidungsvorschrift für freiwillige Feuerwehren und Werkfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern, die in gutem, sauberen Zustand zu erhalten und bei schuldhaftem Verlust zu ersetzen ist. Mitglieder der Ehrenabteilung erhalten nur Dienstkleidung.
3. Aus der Feuerwehr ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben sämtliche Kleidungs- und Ausrüstungsstücke innerhalb einer Woche in ordnungsgemäßem Zustand abzugeben.
§ 16 - Unfallversicherung
Unfallversicherungsschutz besteht bei der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord nach Maßgabe ihrer Satzung. Dienstunfälle sind möglichst am gleichen Tag der Ortswehrführerin/ dem Ortswehrführer und von diesem innerhalb von drei Tagen der Gemeindewehrführerin/ dem Gemeindewehrführer, der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord und der Kreiswehrführerin/ dem Kreiswehrführer anzuzeigen.
§ 17 - Ordnungsmaßnahmen
1. Verstöße gegen die Satzung oder die Anordnungen der Ortswehrführerin/ des Ortswehrführers oder ihrer/ seiner Stellvertretung kann der Vorstand ahnden. Er ist befugt, nach Anhörung der/ des Betroffenen und eventueller Zeugen eine Verwarnung, einen Verweis oder den vorläufigen Ausschluss auszusprechen. Die Ahndung von Verstößen ist zu protokollieren und der/ dem Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben.
2. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig.
§ 18 - Auflösung der Feuerwehr
1. Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Die Beschlussfassung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der aktiven Mitglieder. Der Beschluss ist der Gemeinde unverzüglich bekanntzugeben. Nach frühestens einem Monat ist durch die Mitgliederversammlung unter den gleichen Bedingungen erneut zu beschließen. Der jetzt gefasste Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der zweiten Beschlussfassung wirksam.
3. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Feuerwehr an die Gemeinde. Es ist für eine neu zu errichtende freiwillige Feuerwehr oder für Feuerwehrlöschzwecke zu verwenden.
§ 19 - Schlussbestimmungen
Über alle bei der Auslegung dieser Satzung entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten.
§ 20 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 22. März 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen außer Kraft.
Naschendorf, den 22.03.2019